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Schlafen am Steuer

Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 1.3.2023, 13 Cs 540 Js 31374/22

 

Kürzlich bin ich auf ein Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 1.3.2023 gestoßen, das nicht besonders spektakulär ist, aber den Autofahrern unter uns doch zumindest zu denken geben könnte. 

Ein Autofahrer wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. 

Außerdem wurde ihm der Führerschein für (weitere) 3 Monate abgenommen. 

Die entsprechenden Passagen des § 315c StGB lauten zusammengefasst folgendermaßen: 

„Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er … infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. … Wer … fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 

Der Verurteilte war am Steuer seines Autos eingeschlafen und auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren. Dabei entstand erheblicher Sachschaden an beiden beteiligten Fahrzeugen. Menschen wurden nicht verletzt. 

In den Entscheidungsgründen wird ausführlich geprüft, ob der Rechtsverstoß des Verurteilten vorsätzlich erfolgte. Schließlich war er schon vor dem Unfall bereits zweimal kurz am Steuer eingeschlafen. Fahrfehler sind ihm dabei jedoch nicht unterlaufen. 

Die Prüfung, ob vorsätzlich gehandelt wurde, ist für das Strafmaß, also wie hoch die Strafe ausfällt, von entscheidender Bedeutung. Vorsatz würde eine Höchststrafe von 5 Jahren Gefängnis ermöglichen. Bei Fahrlässigkeit bliebe es bei höchstens zwei Jahren. 

Das Gericht sah einen Vorsatz als nicht gegeben an. Der Fahrer habe zwar seine Übermüdung wahrgenommen, da ihm aber beim zweimaligen Einnicken während seiner Fahrt keine Fahrfehler unterlaufen sind, könne man ihm nicht nachweisen, dass ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sei und er diese bewusst in Kauf genommen habe, um seine Fahrt fortzusetzen. 

Das heißt, es muss einem bewusst sein, dass einen seine Müdigkeit fahruntüchtig mach, damit man die Gefährdung des Straßenverkehrs vorsätzlich begeht. 

Fahrlässigkeit war demgegenüber problemlos festzustellen, da der Verurteilte wegen seines zweimaligen Einnickens hätte erkennen können, dass er fahruntüchtig war. 

Ein weiterer Aspekt, der hier noch erwähnt werden soll, ist, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs laut Sachverhalt nur durch Zufall nicht verletzt wurde. Hätte er weniger Glück gehabt und Verletzungen davongetragen, wäre das Urteil vermutlich härter ausgefallen, da „die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ gem. § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafbemessung ein wichtiger Faktor sind. 

Dieses Urteil führt uns deutlich vor Augen, wie leicht man sich als bislang unbescholtener Bürger plötzlich vor einem Strafgericht wiederfindet. Schließlich war der Verurteilte bis zu seinem Unfall nie strafrechtlich auffällig gewesen. Ganz zu schweigen von den verheerenden Schäden, die durch das Einschlafen am Steuer verursacht werden können. 

Ich halte es im Übrigen für fragwürdig, ob man in dem entschiedenen Fall nicht von Vorsatz hätte ausgehen müssen. Denn das Einschlafen am Steuer dürfte für jeden halbwegs vernünftigen Menschen ein deutliches Zeichen dafür sein, dass man nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug kontrolliert zu steuern. Ein anderer Richter hätte auch anders entscheiden können. 

Wie auch immer, es lohnt sich jedenfalls, beim nächsten Mal, wenn ihr euch müde fühlt, zu überlegen, ob ihr euch ans Steuer setzt, oder erst mal ausschlaft. Nehmt in jedem Fall genügend Kaffee oder Energy-Drinks mit. Auch ein kurzes Nickerchen auf dem Rastplatz kann Wunder wirken und vor schlimmen Folgen schützen. 

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