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Rechtsprechung zu Corona-Impfung

Keine Haftung des Arzneimittelherstellers AstraZeneca für Schäden nach COVID-19-Impfung (LG Hof (1. Zivilkammer), Urteil vom 03.01.2023 – 15 O 22/21)

 

Eine Frau hatte geklagt, da sie nach einer Impfung mit dem Impfstoff von AstraZenica, Vakzevria, eine Darmthrombose erlitten hat, infolge derer 3 Meter ihres Dünndarms entfernt werden mussten. Die Klägerin leidet bis heute erheblich an den Folgen des Eingriffs. Sie ist arbeitsunfähig und kann möglicherweise nicht wieder in ihren Beruf zurückkehren.

 

Das Landgericht lehnte eine Haftung des Arzneimittelherstellers ab, da im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffes und auch zum Zeitpunkt der Impfung die Häufung von Thrombosen nach Impfung mit Vakzevria nicht bekannt war. Erst „am 07.04.2021 kam der EU-weit für die laufende Sicherheitsbewertung von Vaxzevria und anderen Impfstoffen zuständige EMA-Ausschuss PRAC zu der Schlussfolgerung, dass in der Produktinformation künftig das Risiko von ungewöhnlichen Blutgerinnseln in Verbindung mit Thrombozytopenie als eine sehr seltene Nebenwirkung aufgeführt werden sollte.

 

Es kommt also immer auf den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt es Inverkehrbringens eines Impfstoffes an, welche Hinweise der Hersteller in seine Produktinformationen aufnehmen muss.

 

Umfang der Aufklärungspflicht des/der impfenden Arztes/Ärztin (LG Heilbronn (1. Zivilkammer), Urteil vom 14.02.2023 – Wo 1 O 65/22)

 

Ein impfender Arzt/eine impfende Ärztin genügt der gesetzlich geforderten Aufklärungspflicht vor einer Corona-Impfung, wenn er/sie der zu impfenden Person am Tag der Impfung ein vom Deutschen G. K. M. in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut erstelltes und vom Sozialministerium herausgegebenes Aufklärungsmerkblatt aushändigt und ihr vor der Durchführung der Impfung im mündlichen Arztgespräch Gelegenheit gibt, weitere Fragen zu stellen.