Die aktiven Teilnehmer am Christopher Street Day (CSD) können Angriffsobjekt einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen festgestellt (Aktenzeichen 1 Ss 48/22). Verhandelt wurde die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts. Bei diesem wurde der Angeklagte, ein Pfarrer, der sich sehr deutlich gegen Homosexuelle, Transgender und u.a. auch gegen die Teilnehmer am CSD ausgesprochen hatte, freigesprochen. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Das OLG stellte weiter fest, dass auch religiös motiviert Äußerungen nicht von der Religionsfreiheit gedeckt sind, wenn durch diese die Menschenwürde verletzt wird.